Allgemeine Geschäftsbedingungen RAUCH & WAGNER Gesellschaft m.b.H.

I. Angebot und Annahme:

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
  3. Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, WerbeschriftenVerzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, wie z.B. über technische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Güte und Leistungen usw., sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen in Technik, Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.
  4. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
  5. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des Kfz-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und telegraphischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probekäufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.
  6. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2% der Kostenvoranschlagsumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Auftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Auftrages in Abzug gebracht.
  7. Ein Kostenvoranschlag schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführungen zusätzlicher Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag bis zu 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Kosten sind keine Kostenvoranschläge.

II. Preise:

  1. Die vereinbarten Preise beruhen auf dem am Abschlusstage vereinbarten Betrag.
  2. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
  3. Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

III. Liefer- und Leistungzeit:

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr. In diesem Falle beginnt die Lieferfrist mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausfuhreinzelheiten. Teillieferungen kann der Käufer nicht zurückweisen.
  2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertag zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpfl ichtet zu sein. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern.
  3. Nimmt der Käufer die vertragsmäßige bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter der Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche gegen den Käufer auf Grund dessen Verzögerung.
  4. 4. Bei Rücksendungen bzw. Falschbestellungen werden 15% Bearbeitungsgebühr verrechnet.

IV. Versand und Gefahrenübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Abholer oder einen vom Käufer genannten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagerortes, gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl unter Ausschluß jeder Haftung vorbehalten.
  2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt.
  3. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren Aufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstandes oder Aggregates des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung obengenannter Forderung auszuführen sind.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Falls nicht anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar ohne Abzug sofort bei der Lieferung zu erfolgen.
  2. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt.
  3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat des offenen Rechnungsbetrages zu bezahlen.
  4. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir uns die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor.
  5. Wenn der Käufer auch nur einer Teilzahlungsverpfl ichtung nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in derartigen Fällen berechtigt, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, die gelieferten Gegenstände auf allen laufenden Verträgen auf Kosten des Käufers unter Ausschlufl jeder Zurückbehaltung und zur freien Vergütung über diese Gegenstände zurückzunehmen. Dabei ist der Käufer verpfl ichtet, die Ware nebst Zubehör auf unsere Aufforderung hin kostenfrei und auf seine Gefahr entweder an das Lieferwerk oder an eine von uns angegebene Anschrift zurückzuliefern. Wir sind ferner berechtigt, in derartigen Fällen, ohne Setzen einer Nachfrist, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass von ihm gegebene Wechsel auch dann zur Einlösung vorgelegt werden können, wenn wir Schadenersatz oder Nutzungsentschädigungsansprüche haben.
  6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
  7. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf die Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Einräumung einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Käufer hat über die Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigen Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
  8. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
  9. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  10. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind gewährte Rabatte hinfällig.

VI. Versicherung:

Der Käufer hat, wenn wir ihm einen Kredit gewähren, bei Übernahme des Kaufgegenstandes den Abschluß einer ausreichenden Kaskoversicherung bei einer österreichischen Versicherungsgesellschaft nachzuweisen, einen Sperrschein zu unseren Gunsten beizubringen und den Kaufgegenstand bis zur Abdeckung des Kredites versichert zu halten.

VII. Mängel, Haftung, Verjährung:

  1. Mängel müssen vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich gerügt werden.
  2. Die mangelhaften Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befi nden auf Kosten und Gefahr des Käufers, an die von uns genannten Anschrift zurückzusenden, vorzuführen oder zu einer Besichtigung bereitzustellen.
  3. Gebrauchte Waren sind vor Versand durch Besichtigung am Standort abzunehmen. Unterbleibt die Besichtigung, so gelten sie mit der Verladung oder Abholung als ordnungsgemäß geliefert und angenommen. Die Lieferung gilt auch als erfolgt und die Ware als abgenommen, wenn nicht seitens des Käufers innerhalb einer Woche nach gemeldeter Versandbereitschaft Abruf erteilt ist.
  4. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien werden zur Ausführung des durchzuführenden Auftrages vom Auftragnehmer, soferne nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, nicht verwendet.
  5. Läßt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes.
  6. Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragerteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind - soferne es sich nicht um Tauschteile handelt - zu vernichten.
  7. Bei gebrauchten Waren ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es wurden von uns besondere Eigenschaften der Ware schriftlich zugesagt. Soweit jedoch Waren von uns vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instandgesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung unter Ausschluß weitergehender Ansprüche folgendes: Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung uns vertraglich oblag. Deren Beanstandungen können wirksam nur schriftlich wie in Ziffer VII. erfolgen.
  8. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche - gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, es läge Vorsatz vor - sind ausgeschlossen.
  9. Wird der Vertrag durch uns aufgelöst, weil der Käufer seinen vertraglichen Verpfl ichtungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, eine Stornogebühr von 30% des Kaufpreises zu verlangen: die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ist uns vorbehalten.
  10. Wir haften nicht für Schäden aus welchem Titel immer, insbesondere nicht für Lieferungsverzug. Die Haftung nach dem Produkthaftpfl ichtgesetz für Sachschäden ist ausgeschlossen.
  11. Für Kühlgeräte und deren Funktion übernehmen wir keine Haftung. Für Schäden an der Tiefkühlware im Kühlkoffer bzw. Kühlsattel haftet der Fahrzeuginhaber bzw. Auftraggeber.

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tage der Übernahme. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer (Auftraggeber) nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer (Auftragnehmer) vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessen Ersatz leisten. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen wenn
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt,
b) die von Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt wurden.

IX. Gewährleistung für fabriksneue Waren

  1. Wir übernehmen unter den Bedingungen, dass der Käufer seine vertraglichen Verpfl ichtungen erfüllt, bei neuen Waren die Gewähr für Güte und Ausführung.
  2. Diese Verpfl ichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von sechs Monaten bei einschichtigem und drei Monate bei mehrschichtigem Betrieb („Gewährleistungsfrist“) ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
  3. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer vom Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen dem Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
  4. Die Gewährleistungsfrist des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalen Gebrauch auftreten.
  5. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
  6. Keine Gewähr übernehmen wir für Eignung irgendeiner Ware für einen bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist einzig und alleine Sache des Käufers.
  7. Im Rahmen der Gewährleistung verpfl ichten wir uns nach unserer Wahl, den Mangel zu beheben. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistung kann von uns insbesondere dann abgelehnt werde, wenn Änderungen und Reparaturen durch Dritte vorgenommen wurden, wenn Beschädigungen durch fehlerhafte oder übermäßige Beanspruchung, z.B. infolge Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel, oder durch Unfälle oder sonstige Umstände verursacht wurden.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware), wobei es sich bei der Art des Eigentumsvorbehaltes immer um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt.
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber verfügen. Er darf sie auch nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ins Ausland verbringen.
  3. Von Pfändungen und anderen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Einwand, dass der in unserem Eigentum stehende Gegenstand zur Aufrechterhaltung der Existenz oder des Gewerbebetriebes des Käufers unentbehrlich sei, ist ausgeschlossen.

XI. Gerichtsstand

Österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Graz.